Rechtsprechung
RG, 02.11.1940 - IV 175/40 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Welche Bedeutung hat es bei der Ehescheidung nach § 55 EheG., daß die Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach der Aufhebung ihrer häuslichen Gemeinschaft erworben haben und seit dem Erwerbe noch keine drei Jahre verstrichen sind? 2. Zum Begriff der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 165, 149
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 04.06.1971 - IV ZR 97/70
Anforderungen an die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft - Voraussetzungen für …
Hat der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit in einem Zeitpunkt erworben, der weniger als drei Jahre zurückliegt, so kann die Ehe gemäß § 48 Abs. 1 EheG geschieden werden, ohne daß es auf die Rechtslage nach dem bisherigen Heimatrecht des Ehemannes ankommt (Bestätigung von RGZ 165, 149).Die Rechtsprechung (RGZ 165, 149 und daran anschließend OLG Braunschweig, FamRZ 1955, 258) hat die Frage verneint und es als zulässig angesehen, daß bei der Feststellung der Trennungsdauer der Zeitraum, der vor dem Statutenwechsel liegt, in die Prüfung miteinbezogen werden kann, ohne daß es auf das frühere Heimatrecht des Klägers ankommt.
In diesem Sinne hat schon das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 165, 149 zu (dem früheren) § 55 EheG, welchem der jetzige § 48 EheG entspricht, nicht auf den Ablauf der Dreijahresfrist, sondern auf die Vollendung dieses Ablaufs abgestellt und nur diese letztgenannte Tatsache als eine solche i.S. des Art. 17 Abs. 2 EGBGB angesehen.
- BGH, 22.01.1951 - IV ZR 73/50
Ehescheidung bei Widerspruch
Wenn das Berufungsgericht jedoch aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt, insbesondere auch auf Grund der persönlichen Anhörung der Parteien die Überzeugung gewonnen hat, dass der Kläger niemals - also auch nicht im Falle einer Versagung der Scheidung - den Weg zur Ehe zurückfinden werde, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. RGZ. 165, 149, OGHZ. 1, 29). - BGH, 20.03.1963 - IV ZR 205/62
Rechtsmittel
Die Frage, was der Kläger hätte tun sollen, um dem Verlauf der Ehe eine andere Wendung zu geben und deren unheilbare Zerrüttung abzuwenden, ist nicht im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage nach dem Bestehen der Zerrüttung, sondern im Rahmen der Prüfung der Schuldfrage zu erörtern (RGZ 165, 149; BGHZ 4, 196 [BGH 13.12.1951 - IV ZR 123/51], 191 ).